Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(gültig ab 01.01.2009)
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I. Allgemeines:
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, welche vom Käufer/Besteller ausdrücklich anerkannt werden. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers sind auch dann unwirksam, wenn der Käufer/Besteller auf die Wirksamkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und Verträge mit dem Verkäufer/ Auftragnehmer nur zu seinen Bedingungen abschließen will.
2. Im Hinblick auf die schwankenden Rohstoffpreise, deren nicht immer bestehende sofortige Verfügbarkeit und die erforderliche Produktionsplanung aller Aufträge, sind die Angebote des Verkäufers/Auftragnehmers nur für die Dauer von drei Wochen ab Datum der Angebotsabgabe bindend; danach freibleibend. Wird ein Auftrag nach Ablauf der Frist von drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe erteilt, dann werden etwa geänderte Konditionen dem Käufer/Besteller unverzüglich mitgeteilt. Erklärt der Käufer/Besteller nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Hinweises seinen entgegengesetzten Willen, dann gilt der Vertrag als zu den vom Verkäufer/Auftragnehmer mitgeteilten geänderten Konditionen als geschlossen.
II. Lieferung:
1. Gültig sind nur die vom Verkäufer/Auftragnehmer schriftlich mitgeteilten Lieferfristen. Diese erfolgen nach bestem Wissen.
2. Soweit schriftlich mitgeteilte Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer/Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Höhere Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen, Streik oder fehlender Selbstbelieferung nicht eingehalten werden können, ist der Verkäufer/Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber mitzuteilen. Dasselbe gilt für die Beendigung der vom Verkäufer/Auftragnehmer nicht zu vertretenden Störung. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum der vom Verkäufer/Auftragnehmer nicht zu vertretenden Behinderung.
3. Teillieferungen sind zulässig. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen; die Rechnungsbeträge sind entsprechend den Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Kommt der Verkäufer/Auftragnehmer schuldhaft in Lieferverzug, kann der Käufer/Besteller nach schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung nach Fristablauf in Bezug auf die vom Verkäufer/Auftragnehmer noch zu erbringende Leistung vom Vertrag zurücktreten.
4. Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. Versandort auf Gefahr des Käufers/Bestellers ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten zu bezahlen hat.
III. Preise:
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Für Rahmenverträge gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich die Rohstoffpreise im Einkauf für den Auftragnehmer/Verkäufer um mehr als 5 % erhöhen, erfolgt eine Anpassung des vereinbarten Preises an diese geänderten Umstände. Die Höhe der Veränderung wird in beiderseitigen Einvernehmen festgelegt.
IV. Zahlung:
1. Rechnungen des Verkäufers/Auftragnehmers sind zahlbar entweder innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum, wobei innerhalb dieser Frist Skontoabzug von 2% gewährt wird, oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Skontoabzug.
2. Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto ohne Skontoabzug zahlbar.
V. Zahlungsverzug:
1. Der Verzug entsteht nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzuges sind vom Käufer/Besteller Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
2. Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer/Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
3. Ist der Käufer/Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.
VI. Eigentumsvorbehalt:
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (Wechsel-Finanzierungskosten, Zinsen etc.) bleiben die verkauften Waren Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers. Der Käufer/Besteller ist befugt, über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und verpflichtet, selbst nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers/Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggeber/Käufer, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies ein Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit dem von uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse. Der Verkäufer/Auftragnehmer erwirbt Miteigentum an dem Erzeugnis im Verhältnis des Wertes seiner gelieferten Ware zum Wert der neuen Ware.
3. Der Käufer/Besteller tritt schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, auch soweit es sich um eine Kontokorrentsaldoforderung handelt, an den Verkäufer/Auftragnehmer ab; dies gilt auch, wenn der Käufer/Besteller ein Factoring-Geschäft mit einem Dritten vereinbart. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Geltendmachung abgetretener Forderungen zu verzichten, wenn die Gesamtsumme die abgetretenen Forderungen übersteigt. Solange der Käufer/Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, ist er berechtigt, die Forderungen bei seinen Kunden einzuziehen. Der Käufer/Besteller ist ferner verpflichtet, auf Anforderung dem Verkäufer/Auftragnehmer diejenigen Kunden mitzuteilen, an die er vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferte Waren - verarbeitet oder unverarbeitet - weitergeliefert hat. Der Verkäufer/Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden des Käufers/Bestellers Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung bekanntzugeben.
Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer/Auftragnehmer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
4. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, auch Forderungen des Käufers/Bestellers aus der Vorbehaltsware bei dessen Kunden einzuziehen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers/Bestellers, spätestens jedoch mit Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
5. Die vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferten Waren und die daraus hergestellten Erzeugnisse dürfen nicht verpfändet oder zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Forderungen aus der Weiterveräußerung dürfen nicht verpfändet oder abgetreten werden.
6. Soweit Gläubiger des Käufers/Bestellers diejenigen vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferten Waren oder hieraus hergestellten Erzeugnisse pfänden und der Verkäufer/Auftragnehmer gemäß Ziffer 1 Vorbehaltseigentum oder gemäß Ziffer 2 Miteigentum hat, ist der Käufer/Besteller verpflichtet, dies dem Verkäufer/Auftragnehmer sofort mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn Gläubiger des Käufers/Bestellers Forderungen pfänden, die gemäß Ziffer 3 an den Verkäufer/Auftragnehmer abgetreten sind.
7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
VII. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung:
1. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Gewährleistung:
1. Der Käufer/Besteller ist - gleichgültig ob die Ware an ihn oder einen von ihm genannten Empfänger geliefert wird - verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen, sowie einen Probelauf durchzuführen; andernfalls entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt auch für Mängel, die im Rahmen der Verarbeitung entstehen.
2. Stellt sich bei rechtzeitiger Überprüfung oder beim Probelauf ein Mangel heraus, der nicht auf Verarbeitungsmängel beim Käufer/Besteller zurückzuführen ist, dann ist der Käufer/Besteller verpflichtet, den Probelauf, sofern bereits begonnen, sofort einzustellen und den Verkäufer/Auftragsnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Ist das vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferte Material mangelhaft, so kann der Käufer/Besteller nach erfolgter rechtzeitiger Benachrichtigung des Verkäufers/Auftragnehmers das mangelhafte Material an den Verkäufer zurückschicken. Die Rücksendung hat kostengünstigst und für den Verkäufer/Auftragnehmer frei zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen erhält der Käufer/Besteller die bedingungsgemäß entstandenen Frachtkosten der Rücksendung erstattet. Hat der Käufer/Besteller die vom Verkäufer/Auftragnehmer gelieferte Ware an einen anderen Ort verbracht, so gehen die insoweit entstehenden Mehrkosten der Rücksendung zu Lasten des Käufers/Bestellers.
Nach Rücksendung ist der Verkäufer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung binnen einer Frist von einem Monat ab Rücksendung der mangelhaften Ware nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl von seinem Recht zum Rücktritt oder Minderung verlangen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist insbesondere dann wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Nachbesserungskosten den Auftragswert der mangelhaften Teile übersteigen. Wählt der Käufer Wandelung, hat er nur Anspruch auf Rückzahlung derjenigen Teile, die tatsächlich mangelhaft sind und an den Verkäufer/Auftragnehmer zurückgesandt wurden.
4. Alle Gewährleistungsansprüche, auch für verborgene Mängel, verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Käufer/Besteller oder dem von ihm als Empfangsberechtigten genannten Dritten.
5. Gewährleistung bei NT-Ware oder Regenerat ist ausgeschlossen.
6. Die Lohnaufarbeitung erfolgt aufgrund zusätzlicher Bedingungen gemäß unserem
Merkblatt für Lohnaufarbeitung.
IX. Schadenersatz:
1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang in dem wir bezüglich der Ware oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verletzen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hierfür und unberührt bleiben unsere Haftung gemäß den vorangegangenen Bestimmungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
X. Sonstige Bestimmungen:
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort, für die Zahlung der Sitz der Lieferfirma.
2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Geschäftsverbindungen ist Memmingen.
3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Auch eine Vereinbarung über die Abweichung von der Schriftform selbst bedarf der Schriftform, soweit davon einseitige Anzeigen und Erklärungen der Parteien betroffen sind. Die Möglichkeit des Nachweises mündliche Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei ausschließlich die Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden ist.
MAYWO KUNSTSTOFF GmbH - 87730 Bad Grönenbach
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